Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Gebühr in Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog. Kombirente der T GmbH (folgend nur: T) als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften des Klägers abziehbar ist.
Der Kläger erzielte im Streitjahr - 1997 - als ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben hatte er Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 12.862 DM.
Im Streitjahr zeichnete der Kläger die im Streit stehende kreditfinanzierte Kombi-Rente. Ausweislich des Prospekts der T besteht diese aus vier Elementen, nämlich
- aus einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen einen Einmalbetrag, aus der eine lebenslange Rentenzahlung ab Vertragsbeginn resultiert. Versicherer ist die H AG (folgend nur: H),
- aus einem Darlehen. Aus diesem und mit Eigenmitteln wird der Einmalbetrag für die Rentenversicherung bestritten. Kreditgeber sind die E-Banken,
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