FG Köln - Urteil vom 30.06.2004
8 K 6763/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1762

Kreditvermittlungsgebühr zur Finanzierung der Einmalzahlung einer Kombirente

FG Köln, Urteil vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 8 K 6763/00

DRsp Nr. 2004/13285

Kreditvermittlungsgebühr zur Finanzierung der Einmalzahlung einer Kombirente

Finanzierungsvermittlungskosten, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Kreditvermittlung zur Refinanzierung der Einmalzahlung für eine Kombirente gezahlt werden, sind Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 22 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Gebühr in Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog. Kombirente der T GmbH (folgend nur: T) als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften des Klägers abziehbar ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr - 1997 - als ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben hatte er Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 12.862 DM.

Im Streitjahr zeichnete der Kläger die im Streit stehende kreditfinanzierte Kombi-Rente. Ausweislich des Prospekts der T besteht diese aus vier Elementen, nämlich

- aus einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen einen Einmalbetrag, aus der eine lebenslange Rentenzahlung ab Vertragsbeginn resultiert. Versicherer ist die H AG (folgend nur: H),

- aus einem Darlehen. Aus diesem und mit Eigenmitteln wird der Einmalbetrag für die Rentenversicherung bestritten. Kreditgeber sind die E-Banken,