BFH - Urteil vom 31.05.2012
IV R 40/09
Normen:
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002; § 2 Abs 1 EStG 2002;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 482/07

Kriterien der einkommensteuerlichen Relevanz einer Tätigkeit

BFH, Urteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen IV R 40/09

DRsp Nr. 2012/15416

Kriterien der einkommensteuerlichen Relevanz einer Tätigkeit

NV: Wird eine Forderung in eine atypisch stille Beteiligung umgewandelt, ist der stille Gesellschafter mangels Mitunternehmerrisikos nicht Mitunternehmer, wenn die Forderung im Zeitpunkt der Umwandlung wirtschaftlich wertlos war.

Normenkette:

§ 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002; § 2 Abs 1 EStG 2002;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (im Folgenden GmbH) ist eine in Liquidation befindliche GmbH, deren alleiniger Anteilseigner in den Streitjahren 2002 und 2003 der Kläger und Revisionskläger zu 1. (Kläger) war. Er hielt die Anteile am Stammkapital von 1.050.000 DM über einen Treuhänder. Der Kläger war außerdem am Vermögen der X-KG (im Folgenden: KG) als Komplementär mit 95% beteiligt; die übrigen Vermögensanteile hielt die Mutter des Klägers als Kommanditistin. Die GmbH war Vertragshändler der Y-AG.