1.
Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, ergibt sich daraus kein Zulassungsgrund. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.
Gleiches gilt hinsichtlich der von den Klägern behaupteten mangelhaften Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG), die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).
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