In die gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Gesamtstrafe ist auch die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 2005 einzubeziehen. Warum das Landgericht insoweit von einer Einbeziehung abgesehen hat, bleibt unerörtert, obgleich es eine noch später verhängte Geldstrafe rechtsfehlerhaft, den Angeklagten allerdings nicht beschwerend einbezogen hat. Die Nachholung der Einbeziehung ohne Erhöhung der Gesamtstrafe ermöglicht eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts zur Gesamtstrafe, durch die der Angeklagte ebenfalls nicht beschwert wird (vgl. dazu insbesondere § 51 Abs. 2 StGB).
Gründe:
Der Senat bemerkt ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts:
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