Streitig ist noch die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Streitjahr 2004. Hinsichtlich des Streitjahres 2003 hatte die Klägerin (Klin.) erst Klage erhoben; diese hat sie jedoch mit Schriftsatz vom 28.06.2010 zurückgenommen.
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