OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.11.2022
26 W 4/21
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; SpruchG FamFG § 17 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 2; AktG § 327a Abs. 1; AktG § 327f; WpÜG-AV § 5 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 79/16

Kriterien für die Bestimmung des Anteilswerts im Verfahren nach dem SpruchGBerücksichtigung des Börsenkurses und einer Marktrisikoprämie

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2022 - Aktenzeichen 26 W 4/21

DRsp Nr. 2023/2270

Kriterien für die Bestimmung des Anteilswerts im Verfahren nach dem SpruchG Berücksichtigung des Börsenkurses und einer Marktrisikoprämie

1. Die unmittelbare Bestimmung des Anteilswertes allein anhand des Börsenwertes scheidet aus, wenn der Börsenkurs nur eingeschränkt aussagekräftig war.2. Die Wahl der Bewertungsmethode im gerichtlichen Spruchverfahren obliegt grundsätzlich dem Tatrichter im Rahmen seines Schätzermessens. Weder die Aktionäre noch die Antragsgegnerin haben einen Anspruch auf die Anwendung einer konkreten Bewertungsmethode oder Beibehaltung der durch die Bewerterin/Prüferin bzw. des Gerichts erster Instanz gewählten Methode - hier: der Ertragswertmethode -.3. Der Umstand, dass Aktien der zu bewertenden Gesellschaft nur im Freiverkehr gehandelt wurden, steht der Heranziehung des Börsenkurses nicht entgegen, wenn die Aktien auf einem besonderen Teilsegment des Freiverkehrs - hier: im Segment "Entry Standard" der Börse Frankfurt - mit einem den gesetzlichen Publizitäts- und Transparenzvorschriften vergleichbaren Informationsregime gehandelt wurden und konkrete Informationsdefizite nicht geltend gemacht sind.