FG Hamburg - Urteil vom 15.05.2002
I 127/99
Normen:
FGO § 135 ; FördG § 3 Satz 2 Nr. 1 ;

Kriterien für die Bezugsfertigkeit einer Wohnung

FG Hamburg, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen I 127/99

DRsp Nr. 2002/18073

Kriterien für die Bezugsfertigkeit einer Wohnung

Wohnungen können im allgemeinen als fertiggestellt/bezugsfertig angesehen werden, wenn die Türen und Fenster eingebaut, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung, die Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht. Das Ausstehen unerheblicher Restarbeiten hat auf die Bezugsfertigkeit keinen Einfluss.

Normenkette:

FGO § 135 ; FördG § 3 Satz 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat mit notariellem Kaufvertrag vom 28.12.1994 eine Eigentumswohnung in der X-Straße in Berlin erworben. In dem Einkommensteuer-(ESt-)Bescheid vom 08.02.1996 wurde seitens des damals zuständigen Finanzamtes F abweichend von der eingereichten Steuererklärung der Klägerin die bei den Einkünften aus V+V geltend gemachte Sonderabschreibung gemäß § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) für das Grundstück in Berlin-..., X-Straße in Höhe von 246.236 DM nicht anerkannt.