Die Klägerin hat mit notariellem Kaufvertrag vom 28.12.1994 eine Eigentumswohnung in der X-Straße in Berlin erworben. In dem Einkommensteuer-(ESt-)Bescheid vom 08.02.1996 wurde seitens des damals zuständigen Finanzamtes F abweichend von der eingereichten Steuererklärung der Klägerin die bei den Einkünften aus V+V geltend gemachte Sonderabschreibung gemäß § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) für das Grundstück in Berlin-..., X-Straße in Höhe von 246.236 DM nicht anerkannt.
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