OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.07.2018
26 W 4/17 AktE
Normen:
UmwG § 207; UmwG § 212; UmwG § 196; SpruchG § 17; FamFG § 22; IDW S1 2000; IDW S1 2005;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 102/08

Kriterien für die Wertermittlung in AbfindungsfällenMaßgeblichkeit eines subjektiven Grenzpreises für den Erwerb des Unternehmens im Ganzen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - Aktenzeichen 26 W 4/17 AktE

DRsp Nr. 2019/2422

Kriterien für die Wertermittlung in Abfindungsfällen Maßgeblichkeit eines subjektiven Grenzpreises für den Erwerb des Unternehmens im Ganzen

1. Bei Bewertungsfällen aufgrund gesetzlicher Regelung ist von einem objektivierten Unternehmenswert auszugehen; subjektive Wertvorstellungen haben außer Betracht zu bleiben.2. Gemessen an diesem Bewertungsziel und den daran orientierten Vorgaben zur Wertermittlung in Abfindungsfällen besteht bei der Überprüfung der Angemessenheit einer Kompensationsmaßnahme in einem Spruchverfahren keinerlei Anlass, den subjektiven Grenzpreis zu ermitteln, den ein Meistbietender bereit (gewesen) wäre, für das Unternehmen im Ganzen zu zahlen. Damit kommt es auf die hypothetische Frage, ob sich dabei regelmäßig ein (fiktiver) "markttypischer" Erwerber durchsetzen würde, der mit dem Zielunternehmen eine ertragssteuerliche Organschaft bilden und sich dabei für die abzufindenden Aktionäre rechnerisch ein höherer Abfindungswert ergeben würde, nicht an.3. Gemessen an diesem Bewertungsziel ist auch die in den Bewertungsstandards des IDW S1 für den Zeitraum vor Einführung des Abgeltungssteuersystems zum 1.01.2009 empfohlene typisierende Betrachtung mit einem Steuersatz von 35 % nicht zu beanstanden.

Tenor