Die Beteiligten streiten um die Einreihung eines Erzeugnisses, das als Zahnfüllstoff verwendet wird.
Unter dem 24.09.2015 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für das von ihr eingeführte Produkt "XX" (im Folgenden: Ware). Bei der Ware handelt es sich um ein Silberamalgam, das als Zahnfüllstoff verwendet wird. Es liegt in Form eines Kapselsystems vor, in dem die exakt dosierten Komponenten (A, B, C und D) gemischt und zu einer Zahnfüllung geformt werden. Zusammen mit der Gebrauchsinformation ist es zum Einzelverkauf aufgemacht. Die Klägerin regte eine Einreihung der Ware in die Unterposition 3006 4000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|