FG Hamburg - Urteil vom 19.03.2021
4 K 139/18
Normen:
FGO § 101;

Kriterien für die zollrechtliche Einreihung von Waren

FG Hamburg, Urteil vom 19.03.2021 - Aktenzeichen 4 K 139/18

DRsp Nr. 2022/8228

Kriterien für die zollrechtliche Einreihung von Waren

1. Die AV 1 der Kombinierten Nomenklatur (KN) wird durch die Anmerkungen zu Abschnitt VI KN verdrängt.2. Die Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN geht in Bezug auf Warenzusammenstellungen den Anmerkungen 1 und 2 zu Abschnitt VI KN vor.3. Die Kriterien der Leitlinien der Kommission vom 11.04.2013 (ABl. Nr. C 105/1) gelten nicht für Warenzusammenstellungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN.4. Der Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN setzt nicht zwei verschiedene, voneinander trennbare Waren voraus.

Normenkette:

FGO § 101;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einreihung eines Erzeugnisses, das als Zahnfüllstoff verwendet wird.

Unter dem 24.09.2015 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für das von ihr eingeführte Produkt "XX" (im Folgenden: Ware). Bei der Ware handelt es sich um ein Silberamalgam, das als Zahnfüllstoff verwendet wird. Es liegt in Form eines Kapselsystems vor, in dem die exakt dosierten Komponenten (A, B, C und D) gemischt und zu einer Zahnfüllung geformt werden. Zusammen mit der Gebrauchsinformation ist es zum Einzelverkauf aufgemacht. Die Klägerin regte eine Einreihung der Ware in die Unterposition 3006 4000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an.