BFH - Urteil vom 27.03.2012
VIII R 27/09
Normen:
GG Art. 3; EStG § 3b; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1680/07

Kriterien zur Einordnung von Zuschlägen für Dienste an Sonntagen und Feiertagen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und somit als Einnahmen aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen VIII R 27/09

DRsp Nr. 2012/10531

Kriterien zur Einordnung von Zuschlägen für Dienste an Sonntagen und Feiertagen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und somit als Einnahmen aus Kapitalvermögen

NV: Die an einen GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer gezahlten Zuschläge für Dienste an Sonn- und Feiertagen sind regelmäßig gesellschaftsrechtlich veranlasst und damit als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen.

Normenkette:

GG Art. 3; EStG § 3b; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I. Im Revisionsverfahren ist nur noch streitig, ob die an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlten zusätzlichen Vergütungen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen zu Recht im Einkommensteuerbescheid als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) berücksichtigt sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 1997 bis 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.