BGH - Beschluss vom 20.07.2018
I ZB 68/17
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 63/14

Kriterien zur Festsetzung des Gegenstandswerts einer Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsstreit gem. § 33 Abs. 1 RVG

BGH, Beschluss vom 20.07.2018 - Aktenzeichen I ZB 68/17

DRsp Nr. 2018/10193

Kriterien zur Festsetzung des Gegenstandswerts einer Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsstreit gem. § 33 Abs. 1 RVG

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Auf den Antrag der Antragstellerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - , WRP 2018, Rn. 1 mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen (WRP 2018, Rn. 1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.