Streitig ist die steuerliche Einordnung von Fahrtkosten.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2006 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten als angestellte Kraftfahrer eines Transport- und Kurierdienstunternehmens Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Jahr 2006 unternahmen die Kläger - unstreitig - folgende Fahrten von ihrer Wohnung zu den nachfolgend aufgeführten Einsatzorten:
Entfernung von der Wohnung Anzahl der Fahrten des Klägers Anzahl der Fahrten der Klägerin
28 km 49 -
10 km 71 -
30 km 49 -
19 km 33 56
64 km 24 170
Gesamt 226 226
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