FG Düsseldorf - Urteil vom 04.06.2009
11 K 4502/07 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 72

Kriterien zur steuerlichen Einordnung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit Auswärtstätigkeiten - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Dienstreise

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 11 K 4502/07 E

DRsp Nr. 2009/20803

Kriterien zur steuerlichen Einordnung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit Auswärtstätigkeiten - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Dienstreise

Angestellte Kraftfahrer eines Transport- und Kurierdienstunternehmens, die regelmäßig mit ihrem eigenen PKW von ihrer Wohnung zu den Firmensitzen der jeweiligen Auftraggeber ihres Arbeitgebers fahren und dort die Fahrzeuge der Auftraggeber übernehmen sowie nach Erledigung des Auftrags wieder abstellen, begründen an diesen nicht dem Arbeitgeber zuzurechnenden Firmensitzen keine regelmäßige Arbeitsstätte und können daher für die Wege zwischen der Wohnung und den wechselnden Einsatzorten die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Einordnung von Fahrtkosten.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2006 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten als angestellte Kraftfahrer eines Transport- und Kurierdienstunternehmens Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Jahr 2006 unternahmen die Kläger - unstreitig - folgende Fahrten von ihrer Wohnung zu den nachfolgend aufgeführten Einsatzorten:

Entfernung von der Wohnung Anzahl der Fahrten des Klägers Anzahl der Fahrten der Klägerin

28 km 49 -

10 km 71 -

30 km 49 -

19 km 33 56

64 km 24 170

Gesamt 226 226