I. Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines sog. Rücklagenmanagements zur Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben im Zusammenhang mit dem Systemwechsel vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren und hierbei zur Vermeidung der Vernichtung von Körperschaftsteuerguthaben. Streitjahr ist 2000. Im Einzelnen wird auf das Urteil des Senats vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFHE 214, 276) über die Revision des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 19. August 2005 9 K 5138/02 K,F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 205) Bezug genommen.
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