I. Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die am 3. Dezember 1996 die Vorabausschüttung eines (voraussichtlichen) Gewinns in Höhe von 400 000 DM beschloss. Der Betrag floss noch im Jahr 1996 ab, woraufhin die Klägerin eine entsprechende Kapitalertragsteueranmeldung einreichte. Da der Jahresüberschuss für das Jahr 1996 nur 267 376,71 DM betrug, wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 16. September 1997 die Gewinnausschüttung auf 218 000 DM herabgesetzt und eine korrigierte Kapitalertragsteueranmeldung eingereicht.
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