OLG München - Endurteil vom 25.01.2017
7 U 2988/16
Normen:
BGB § 705; HGB § 105; BGB § 488 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 23800/15

Kündbarkeit eines Darlehensvertrages unter den Gesellschaftern einer OHG

OLG München, Endurteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 7 U 2988/16

DRsp Nr. 2017/6056

Kündbarkeit eines Darlehensvertrages unter den Gesellschaftern einer OHG

1. Hat ein Gesellschafter einer OHG dem anderen ein Darlehen gegeben, damit dieser seine Einlagenschuld erfüllen konnte und ist vereinbart, dass eine ordentliche Kündigung des Darlehens durch den Darlehensgeber ausgeschlossen ist, solange die Gesellschaft besteht, so ist dies dahingehend auszulegen, dass ein Kündigungsrecht erst mit Eintritt in das Liquidationsstadium entsteht. 2. Der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung der Darlehensbeträge unterliegt nicht der gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre, wenn diese sich bereits im Liquidationsstadium befindet. Das gilt umso mehr, wenn die Gesellschaft nach den festgestellten Jahresabschlüssen und der Abschlussbilanz über kein zu liquidierendes Vermögen mehr verfügt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 03.06.2016, Az. 14 O 23800/15, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro nebst Darlehenszinsen in Höhe von 6,75% p.a. von 29.09.2008 bis 30.06.2015 sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2015 zu bezahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. 4.