Kündigung des Anstellungsvertrags des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers; Abfindung als verdeckte Gewinnausschüttung; Erfassung der vGA im Kalenderjahr des Zuflusses auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr; Rückstellung für eine vom Bundeskartellamt angedrohte Geldbuße
FG Sachsen, Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 1 K 1769/05
DRsp Nr. 2008/16398
Kündigung des Anstellungsvertrags des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers; Abfindung als verdeckte Gewinnausschüttung; Erfassung der vGA im Kalenderjahr des Zuflusses auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr; Rückstellung für eine vom Bundeskartellamt angedrohte Geldbuße
1. Ist im Anstellungsvertrag des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, so ist der Vertrag gem. § 621 Nr. 3 BGB spätestens am fünfzehnten eines Monats zum Schluss des Kalendermonats kündbar. Die Schutzvorschrift des § 622BGB (Kündigungsfrist danach zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats) findet keine Anwendung.2. Eine dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bei ordentlicher Kündigung seines Dienstverhältnisses ohne vertragliche Vereinbarung gezahlte Abfindung ist auch dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, wenn der Minderheitsgesellschafter ebenfalls eine Abfindung erhält.3. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann im Kalenderjahr des Zuflusses zu berücksichtigen, wenn das - abweichende - Wirtschaftsjahr der Gesellschaft erst im Folgejahr endet.4. Im Hinblick auf eine vom Bundeskartellamt angedrohte Geldbuße ist die Bildung einer Rückstellung zulässig, soweit sich die Höhe des Bußgelds an dem durch den geahndeten Verstoß erlangten Mehrerlös orientiert.
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