LAG Saarland - Urteil vom 04.05.2016
2 Sa 10/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 621/14

Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Profi-Fußballspielers wegen Fertigung eines Fotos unter der Trennwand zwischen zwei Toilettenkabinen hindurch

LAG Saarland, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 10/15

DRsp Nr. 2017/3159

Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Profi-Fußballspielers wegen Fertigung eines Fotos unter der Trennwand zwischen zwei Toilettenkabinen hindurch

1. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein unter der Trennwand zwischen zwei Toilettenkabinen hindurch mittels eines Smartphones angefertigtes und unmittelbar danach gelöschtes Foto nicht willensgetragen als Folge eines Schrecks entstanden ist, liegt darin allein noch kein wichtiger Grund i.S.d.§ 626 Abs.1 BGB zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis des Profifußballspielers bisher noch ohne Abmahnung geblieben war, und das so entstandene Foto keine weitere Verbreitung gefunden hat und der von dem Foto betroffene Cheftrainer den Spieler auch weiterhin am Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen lässt, ohne den Vorstand des Fußballvereins über den Vorgang zu informieren. 3. Der Cheftrainer der Mannschaft einer in der 3. Bundesliga spielenden Fußballmannschaft ist in seiner Funktion nicht soweit der Arbeitgeberstellung angenähert, dass von ihm erwartet werden muss, dass er grundsätzlich als Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs.1 BGB geeignete Vorgänge ohne schuldhaftes Zögern dem Vorstand des Fußballvereins meldet. Dies ist für den Beginn der Kündigungserklärungsfrist gem. § 626 Abs.2 BGB von Bedeutung.