BGH - Urteil vom 01.06.2023
III ZR 73/22
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Eggenfelden, vom 27.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 245/21
LG Landshut, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 2736/21

Kündigung des Lehrgangsvertrags aus wichtigem Grund hinsichtlich Vergütungsanspruchs (hier: Nichtteilnahme wegen der Covid-19-Pandemie); Unzumutbarkeit einer Anpassung gegenüber einer sofortigen Auflösung des Vertrags

BGH, Urteil vom 01.06.2023 - Aktenzeichen III ZR 73/22

DRsp Nr. 2023/9467

Kündigung des Lehrgangsvertrags aus wichtigem Grund hinsichtlich Vergütungsanspruchs (hier: Nichtteilnahme wegen der Covid-19-Pandemie); Unzumutbarkeit einer Anpassung gegenüber einer sofortigen Auflösung des Vertrags

1. Die Covid-19-Pandemielage und die damit einhergehende Gesundheitsgefährdung im Mai 2020 stellten keinen zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist in einem solchen Fall nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Lösung vom Vertrag berechtigen.2. Ein Kündigungsgrund ist regelmäßig nur gegeben, wenn einem Vertragspartner aufgrund von Umständen, die dem Risikobereich des Kündigungsgegners zuzuordnen sind, die Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zuzumuten ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 20. April 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Vergütung für einen Lehrgang, an dem der Beklagte wegen der Covid-19-Pandemie nicht teilnahm.