BGH - Urteil vom 11.02.2010
IX ZR 114/09
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 622; BGB § 626; BGB § 627; StBerG § 6 Nr. 4; StBerG § 33; StBerG § 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1071
DB 2010, 555
DStRE 2010, 641
EWiR § 627 BGB 1/2010, 243
VersR 2011, 405
WM 2010, 626
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 119/08
LG Kleve, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 298/07

Kündigung eines einheitlichen Steuerberatervertrages bei Vereinbarung von dauerhaft festen Bezügen für einen Teilbereich der Tätigkeit

BGH, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 114/09

DRsp Nr. 2010/4107

Kündigung eines einheitlichen Steuerberatervertrages bei Vereinbarung von dauerhaft festen Bezügen für einen Teilbereich der Tätigkeit

Ein einheitlicher Steuerberatervertrag kann nach § 627 BGB gekündigt werden, auch wenn für einen Teilbereich der Tätigkeit dauerhaft feste Bezüge vereinbart sind.

Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 622; BGB § 626; BGB § 627; StBerG § 6 Nr. 4; StBerG § 33; StBerG § 5;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, die eine Apotheke betreibt, die Zahlung von weiterem Steuerberaterhonorar für Lohn- und Finanzbuchführung für das Jahr 2007. Er war seit 1980 umfassend als steuerlicher Berater der Beklagten tätig. Mit schriftlichem Vertrag vom 5. Mai 1999 vereinbarte er mit ihr, dass sie für die Finanz- und Lohnbuchführung jährlich eine Pauschale von 29.520 DM und 480 DM Auslagenpauschale, zusammen 30.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer zahlt. Der Gesamtbetrag sollte in monatlichen Raten von 2.500 DM zuzüglich Umsatzsteuer fällig werden.

Hinsichtlich der Geltungsdauer dieser Pauschalvereinbarung wurde bestimmt: