OLG Köln - Urteil vom 15.03.2017
16 U 104/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 497/15

Kündigung eines Servicevertrages für eine Fotovoltaikanlage wegen Vertragsverletzungen in einem anderen Vertragsverhältnis

OLG Köln, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 16 U 104/16

DRsp Nr. 2018/5873

Kündigung eines Servicevertrages für eine Fotovoltaikanlage wegen Vertragsverletzungen in einem anderen Vertragsverhältnis

Die fristlose Kündigung eines Servicevertrages für eine Fotovoltaikanlage kann nicht auf angebliche Pflichtverletzungen des Dienstverpflichteten in einem anderen Vertragsverhältnis gestützt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.6.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 497/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 103.045,47 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 626 Abs. 1;

Gründe

I.