Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 02. Dezember 2019 nicht aufgelöst worden ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Versandmitarbeiterin weiterzubeschäftigen.
II. III.
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