Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.03.2020 (
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers sowie hilfsweise über Weiterbeschäftigung.
Die beklagte evangelische Gesamtkirchengemeinde betreibt in S. ca. 51 Kindertageseinrichtungen. In ca. 107 Gruppen werden rund 1.900 Kinder betreut.
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