LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.02.2021
4 Sa 27/20
Normen:
BGB § 626; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 9 Abs. 2; RL 2000/78/EG Art. 4 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2021, 187
AuR 2021, 281
EzA-SD 2021, 3
NZA 2021, 719
NZA-RR 2021, 251
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5625/19

Kündigung wegen Kirchenaustritts

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 27/20

DRsp Nr. 2021/4515

Kündigung wegen Kirchenaustritts

Einzelfallentscheidung zur außerordentlichen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte wegen seines Austritts aus der evangelischen Kirche. (Anschluss an BAG 20. Februar 2019 - 2 AZR 746/14 -).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.03.2020 (22 Ca 5625/19) wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 9 Abs. 2; RL 2000/78/EG Art. 4 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers sowie hilfsweise über Weiterbeschäftigung.

Die beklagte evangelische Gesamtkirchengemeinde betreibt in S. ca. 51 Kindertageseinrichtungen. In ca. 107 Gruppen werden rund 1.900 Kinder betreut.

1. 2. 1. 2.