LAG Thüringen - Urteil vom 03.03.2021
4 Sa 154/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 4
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 210/18

Kündigungsrelevanz einer schwerwiegenden Pflichtverletzung in Verbindung mit AlkoholsuchtTherapiebereitschaft bzw. -beginn des Arbeitnehmers als Entlastungsgrund bei der Interessenabwägung der Begründetheit einer Kündigung

LAG Thüringen, Urteil vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 154/19

DRsp Nr. 2021/5590

Kündigungsrelevanz einer schwerwiegenden Pflichtverletzung in Verbindung mit Alkoholsucht Therapiebereitschaft bzw. -beginn des Arbeitnehmers als Entlastungsgrund bei der Interessenabwägung der Begründetheit einer Kündigung

Orientierungssatz: Auch eine schwerwiegende Pflichtverletzung rechtfertigt nicht ohne weiteres eine (außer-)ordentliche Kündigung, wenn sie sich als Auswirkung einer Alkoholsucht und deren pathologischer Veränderung in Interaktionen darstellt sowie im Zeitpunkt der Kündigung Therapiebereitschaft besteht.

Zum Vollbeweis eines Kündigungsgrunds gehört die Widerlegung jeglichen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsvorbringens des gekündigten Arbeitnehmers, um eine ausgewogene Interessenabwägung vornehmen zu können. So kann es dem Arbeitgeber zumutbar sein, abzuwarten, ob eine im Zeitpunkt der Kündigung bereits begonnene Therapie der Alkoholerkrankung des Arbeitnehmers bzw. die deutlich erkennbar bestehende Therapiebereitschaft erfolgreich sein und und zu einer Veränderung seines Verhaltens und damit zur Beseitigung der Vertragsstörung führen würde.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 11.04.2019 - 5 Ca 210/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 4;

Tatbestand: