1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 15.10.2020 zum Aktenzeichen
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung im Hinblick auf Kündigungsschutz gemäß § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Der 1986 geborene, verheiratete Kläger wurde von der Beklagten, die ein Fitnessstudio betreibt, zum 01.03.2017 als Fitnesstrainer eingestellt. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden hat er eine Vergütung von monatlich 2.800,00 Euro brutto erhalten.
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