1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11.03.2022 -
2. Der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Die Revision ist nicht zugelassen.
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