FG München - Urteil vom 08.10.2019
6 K 1420/17

Künstliche Befruchtung

FG München, Urteil vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 6 K 1420/17

DRsp Nr. 2019/18075

Künstliche Befruchtung

Tenor

1.

Dem Finanzamt wird aufgegeben, den Einkommensteuerbescheid vom 29. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2017 dergestalt abzuändern, dass Aufwendungen in Höhe von 13.829,88 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 56 % und der Beklagte zu 44 %.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die 1974 geborene Klägerin ist seit 2009 mit ihrem 1977 geborenem Ehemann verheiratet.

In den Jahren 2011 bis 2013 sind bei der Klägerin insgesamt vier Fehlgeburten eingetreten. Nach diesen vier Fehlgeburten haben sich die Klägerin und ihr Ehemann entschlossen, Hilfe in einem Zentrum für Reproduktionsmedizin in M. in Anspruch zu nehmen.