FG München - Urteil vom 08.10.2019
6 K 1423/17

Künstliche Befruchtung

FG München, Urteil vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 6 K 1423/17

DRsp Nr. 2019/18076

Künstliche Befruchtung

Tenor

1.

Dem Finanzamt wird aufgegeben, den Einkommensteuerbescheid vom 29. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2017 dergestalt abzuändern, dass Aufwendungen in Höhe von 13.829,88 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 68 % und der Beklagte zu 32 %.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der 1977 geborene Kläger und seine 1974 geborene Ehefrau sind seit 2009 verheiratet.

In den Jahren 2011 bis 2013 sind bei der Ehefrau insgesamt vier Fehlgeburten eingetreten. Nach diesen vier Fehlgeburten haben sich die Eheleute entschlossen, Hilfe in einem Zentrum für Reproduktionsmedizin in M. in Anspruch zu nehmen.