Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
BFH, Urteil vom 18.05.1999 - Aktenzeichen III R 46/97
DRsp Nr. 1999/8358
Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
»Läßt sich eine Frau, die mit einem zeugungsunfähigen Mann verheiratet ist, mit dem Samen eines Dritten künstlich befruchten, so sind die Aufwendungen hierfür nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805).«