Streitig ist zwischen den Beteiligten, inwieweit Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin, die im Streitjahren 2007 und 2008 in St. Petersburg in der Russischen Föderation lebte, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuerfestsetzung steuermindernd zu berücksichtigen sind.
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