Kürzung der Förderung nach § 10 f EStG um Zuschuss der privaten Denkmalstiftung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 3 K 307/02
DRsp Nr. 2006/20591
Kürzung der Förderung nach § 10 fEStG um Zuschuss der privaten Denkmalstiftung
1. Eine Förderung nach § 10 fEStG muss auch insoweit versagt werden, als die dem Grunde nach förderungsfähige Baumaßnahme durch einen Zuschuss einer Stiftung des bürgerlichen Rechts (Landesdenkmalstiftung) und nicht aus öffentlichen Kassen finanziert worden ist.2. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit § 7 i Abs. 1 S. 7 EStG eine Kürzung wegen anderer als öffentlicher Zuschüsse ausgeschlossen werden sollte.3. Die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen ist notwendige Voraussetzung für die steuerliche Förderung auf ein Baudenkmal bezogener Kosten im Rahmen des Sonderausgabenabzugs. Es ist nicht Zweck des Gesetzes, einen Steuerpflichtigen in Bezug auf Aufwendungen zu entlasten, die er gar nicht trägt.4. Dies gilt uneingeschränkt dann, wenn es sich um einen echten Investitionszuschuss, d. h. einen auch im Interesse des Zuschussgebers liegenden Zuschuss mit vertraglich abgesicherter Zweckbindung handelt.
Streitig ist, ob die Bemessungsgrundlage der Förderung nach § 10 f des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch um einen Zuschuss zu kürzen ist, der einem Bauherrn von einer Stiftung des bürgerlichen Rechts (im Folgenden: Denkmalstiftung), gewährt wird.
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