FG Hamburg - Beschluss vom 08.01.2020
6 V 270/19
Normen:
EStG § 5a Abs. 1; EStG § 5a Abs. 4; GewStG § 9 Nr. 3 S. 2;

Kürzung der Gewinne aus der Hinzuzurechnung des Unterschiedsbetrags i.R.d. Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags; Aufhebung der Vollziehung auf Antrag

FG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 6 V 270/19

DRsp Nr. 2020/5103

Kürzung der Gewinne aus der Hinzuzurechnung des Unterschiedsbetrags i.R.d. Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags; Aufhebung der Vollziehung auf Antrag

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 1; EStG § 5a Abs. 4; GewStG § 9 Nr. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag.

Die Antragstellerin ist eine Schiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die im Streitjahr 2015 ihren Gewinn nach der Schiffstonnage gemäß § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. In ihrer Gewerbesteuererklärung 2015 vom 23. März 2017 gab sie einen nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn von ... € und einen dem Gewinn hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 EStG in Höhe von ... € an. Der Gewerbesteuermessbetrag 2015 wurde vom Antragsgegner zunächst erklärungsgemäß in Höhe von ... € festgesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).