FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 07.03.2007
13 K 283/06
Normen:
EStG (i.d.F. des StÄndG 2007) § 9 Abs. 2 S. 1 ;

Kürzung der Pendlerpauschale nicht verfassungswidrig; Entgegen Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.2.2007, Az. 8 K 549/06 -

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 13 K 283/06

DRsp Nr. 2007/7606

Kürzung der Pendlerpauschale nicht verfassungswidrig; Entgegen Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.2.2007, Az. 8 K 549/06 -

1. Bei den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich nicht um originäre Werbungskosten. Sie wurden bisher lediglich durch das Einkommensteuergesetz den Werbungskosten gleichgestellt. 2. Dem Gesetzgeber ist es nicht von Verfassungswegen verwehrt, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom Werbungskostenabzug auszuschließen. 3. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung einfachgesetzlichen Rechts auch die Befugnis, eine einfachgesetzliche "Tradition" zu ändern. 4. Die bisherige steuerliche Anerkennung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist als Ausnahme vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Nr. 2 EStG als eine Steuervergünstigung (Subvention) zu werten. Dies wird im Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.2.2007, Az. 8 K 549/06, nicht ausreichend berücksichtigt. 5. Mit der Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG 2007 hat der Gesetzgeber folgerichtig alle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als privat veranlasst qualifiziert und damit auch das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sowie das objektive Nettoprinzip gewahrt.