Kürzung der Rohtabakprämie wegen unzutreffender Parzellenangabe
FG Hamburg, Urteil vom 18.04.2005 - Aktenzeichen IV 307/01
DRsp Nr. 2005/11148
Kürzung der Rohtabakprämie wegen unzutreffender Parzellenangabe
Die Sanktionsregelung des Art. 50 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 (nach der die dem betreffenden Erzeuger für die laufende Ernte zu zahlende Rohtabakprämie um 5 % gekürzt wird, wenn die Parzelle, auf der der Tabak erzeugt wird, nicht der im registrierten Anbauvertrag angegebenen Parzelle entspricht) verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen rechtsstaatliche Grundsätze.
Normenkette:
VO (EG) Nr. 2848/98 Art. 50 Abs. 2a ;
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen einen Rohtabakprämienbescheid.
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