Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12.12.2017 – 5 K 432/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (2015) Berufssoldat bei der Bundeswehr. Er unterhielt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in X einen eigenen Hausstand. Seit dem 01.10.2013 war der Kläger in Y stationiert und hatte dort auch eine Wohnung angemietet.
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