Die Klägerin ist Mutter der im März 1979 geborenen Tochter A..., die bis Anfang Januar 1999 arbeitslos war und sich in der Zeit vom 04. Januar 1999 bis Januar 2000 als Au-Pair in den USA (New York) aufhielt. Dort besuchte sie an drei Tagen in der Woche einen Sprachkurs. Der Sprachunterricht umfasste mit Vor- und Nachbereitung mindestens zehn Wochenstunden.
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