Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2014 vom 24. August 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2016 wird die Einkommensteuer 2014 auf ... € herabgesetzt.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
5.Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist, ob die Werbungskosten des Klägers in Form von Fortbildungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um einen ausbezahlten Meisterbonus in Höhe von 1.000 € zu kürzen sind.
1. 2.
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