Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 28. August 2000 als Miteigentümerin zur Hälfte das Objekt X, E Strasse zu einem Kaufpreis von insgesamt 415.000 DM. Die andere Hälfte erwarb der Lebensgefährte der Klägerin. Das Einfamilienhaus nutzt die Klägerin seit dem 01.12.2000 zu eigenen Wohnzwecken. Für das von ihr genutzte Haus beantragte die Klägerin Eigenheimzulage unter Berücksichtigung eines Fördergrundbetrages in Höhe von 2.500 DM.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2001 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage unter Kürzung des Fördergrundbetrages um die Hälfte wegen Miteigentums auf 1.250 DM fest.
Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom 04. April 2001 zurückgewiesen.
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