FG Münster - Beschluss vom 20.09.2016 9 K 3911/13 F
Normen:
GewStG (2002) § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG (2002) § 6; GewStG (2002) § 7 S. 1; GewStG (2002) § 9 Nr. 7 S. 1; AStG §§ 7 ff.; DBA-Australien Art. 22 Abs. 2 Buchst. a) S. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 150
BB 2018, 1823
DB 2017, 12
DStR 2017, 384
DStRE 2017, 315
ZIP 2017, 426
Kürzung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft wegen einer Gewinnausschüttung deren australischer Tochtergesellschaft (Enkelgesellschaft); Kürzung der Hinzurechnungen um Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (BRD); Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes; Ermittlung des Gewerbeertrags einer GmbH als Organgesellschaft; Zuordnung von Dividenden zum ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb; Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit
FG Münster, Beschluss vom 20.09.2016 - Aktenzeichen 9 K 3911/13 F
DRsp Nr. 2017/774
Kürzung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft wegen einer Gewinnausschüttung deren australischer Tochtergesellschaft (Enkelgesellschaft); Kürzung der Hinzurechnungen um Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (BRD); Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes; Ermittlung des Gewerbeertrags einer GmbH als Organgesellschaft; Zuordnung von Dividenden zum ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb; Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit
Tenor
1.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
2.
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