BFH - Urteil vom 17.01.2006
VIII R 60/02
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, 5 ;
Fundstellen:
BB 2006, 869
BFH/NV 2006, 1019
BFHE 213, 5
BStBl II 2006, 434
DB 2006, 987
DStR 2006, 649
GmbHR 2006, 552
ZIP 2006, 992
ZfIR 2006, 520
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen V 13/2000

Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Sicherheitsbestellung eigenen Grundvermögens für Kredite Dritter

BFH, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen VIII R 60/02

DRsp Nr. 2006/7941

Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Sicherheitsbestellung eigenen Grundvermögens für Kredite Dritter

»1. Die auf Grundstücke bezogene unentgeltliche Bestellung von Sicherheiten wahrt die Grenzen der grundstücksbezogenen Vermögensverwaltung i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. 2. Die Grundschuldbestellung zur Kreditsicherung erfüllt nicht die Voraussetzungen eines "Dienens" i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in den Streitjahren 1986 bis 1992 die erweiterte Kürzungsmöglichkeit nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zusteht, da sie für eine Schwesterpersonengesellschaft unentgeltlich Sicherheiten durch Bürgschaften, Grundschulden und Schuldmitübernahmen gestellt hat.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. Grundstücks KG, betrieb in den Streitjahren die Errichtung und Verwaltung von Haus- und Grundbesitz. Sie verkaufte im Dezember 1985 ein Wohngebäude mit 11 Eigentumswohnungen, ein Wohnhaus mit 18 Eigentumswohnungen und ein Haus mit 24 Wohneinheiten. 1988 erwarb sie ein Wohngebäude mit 6 Wohnungen und ein unbebautes Grundstück.

Komplementärin der Klägerin ist die X-GmbH, Kommanditisten sind A und B sowie die Y-GmbH & Co. KG.