FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2007 9 K 187/04
Normen:
GewStG § 9 Nr. 7 ; GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 4 ; AStG § 8 Abs. 1 ;
Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 7 GewStG; Keine Zurechnung aktiver Einkünfte bei mittelbarer Beteiligung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2007 - Aktenzeichen 9 K 187/04
DRsp Nr. 2008/4588
Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 7 GewStG; Keine Zurechnung aktiver Einkünfte bei mittelbarer Beteiligung
Der Gewerbeertrag einer inländischen KG ist nicht um die Erträge aus den Beteiligungen an schweizerischen Kapitalgesellschaften nach § 9 Nr. 7 GewStG und das jeweilige Gewerbekapital um die Wertansätze der Anteile an den Gesellschaften nach § 12 Abs. 3 Nr. 4GewStG zu kürzen, wenn die eigenen Erträge der Kapitalgesellschaften nicht zu 90 % aus aktiven Tätigkeiten i.S. des § 8 Nr. 1 bis 6 AStG stammen, weil lediglich die Gesellschaft, an der die Kapitalgesellschaften atypisch still beteiligt sind, an inländischen Produktionsgesellschaften beteiligt ist und somit die schweizerischen Kapitalgesellschaften mit ihrer atypischen Beteiligung keine Einkünfte aus einer eigenen aktiven Tätigkeit beziehen.
Normenkette:
GewStG § 9 Nr. 7 ; GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 4 ; AStG § 8 Abs. 1 ;
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Kürzungsvorschriften der §§ 9 Nr. 7 und 12 Abs. 3 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes 1991 (GewStG) in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an vier schweizerischen Tochtergesellschaften anzuwenden sind.
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