Der Bescheid für 1995 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X DM gemindert wird.
2.Der Bescheid für 1996 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X DM gemindert wird.
3.Der Bescheid für 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X DM gemindert wird.
4.Der Bescheid für 2002 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 29. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X EUR gemindert wird.
5.Der Bescheid für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 29. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X EUR gemindert wird.
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