BFH - Urteil vom 16.10.2002
XI R 61/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 § 3 Nr. 62 ;
Fundstellen:
BB 2003, 349
BFH/NV 2003, 384
BFHE 200, 540
BStBl II 2003, 183
DB 2003, 368
DStRE 2003, 336
FamRZ 2003, 758
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 7298/95

Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzugs

BFH, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen XI R 61/00

DRsp Nr. 2003/462

Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzugs

»Die Höhe der vom Arbeitgeber erbrachten Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG ist für den Umfang der Kürzung des Vorwegabzugs ohne Bedeutung.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 § 3 Nr. 62 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der nichtselbständig tätige Kläger erzielte in den Streitjahren 1993 und 1994 jeweils einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 534 330 DM (1993) und 491 255 DM (1994). Wegen der Höhe der Einnahmen war er nicht pflichtversichert. Bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte war er freiwillig versichert; darüber hinaus hatte er bei der ... eine befreiende Lebensversicherung abgeschlossen. Seit dem 1. November 1993 bezog er Altersrente.

Von seinem Arbeitgeber erhielt er Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 4 374 DM im Jahr 1993 und 769,50 DM im Jahr 1994. Arbeitgeberbeiträge zur Lebensversicherung wurden im Jahr 1993 in Höhe von 7 560 DM geleistet. Sämtliche Zuschüsse blieben nach § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.