BFH - Urteil vom 16.10.2002
XI R 71/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a §§ 19 34 ;
Fundstellen:
BB 2003, 674
BFH/NV 2003, 546
BFHE 200, 544
BStBl II 2003, 343
DB 2003, 642
DStR 2003, 504
NZA-RR 2003, 375
Vorinstanzen:
FG München - 20.7.2000 - 5 K 4938/99 (EFG 2000, 1315, nur Leitsatz),

Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzugs

BFH, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen XI R 71/00

DRsp Nr. 2003/4077

Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzugs

»Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, um die der Vorwegabzug zu kürzen ist, gehört auch eine vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsentschädigung, für die kein Arbeitgeberbeitrag zu leisten war.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a §§ 19 34 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1998 die mit 14 041 DM geltend gemachten Versicherungsbeiträge lediglich in Höhe von 7 830 DM als beschränkt abziehbare Sonderausgaben. Bei der Berechnung der Kürzung des Vorwegabzugs (16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit) erfasste das FA auch eine Abfindung in Höhe von 144 000 DM, die der Kläger anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis erhalten hatte. Laut der Lohnsteuerkarte hatte der Kläger 1998 für den Monat Januar ein Gehalt von 3 921,69 DM sowie eine Abfindung in Höhe von 144 000 DM bezogen. Der Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung betrug 1 190,47 DM. Auf die Abfindung waren keine Arbeitgeberanteile zu leisten.