FG Münster - Beschluss vom 14.01.2003
12 V 6514/02 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 524

Kürzung des Vorwegabzugs

FG Münster, Beschluss vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 12 V 6514/02 E

DRsp Nr. 2003/5638

Kürzung des Vorwegabzugs

Werden bei zusammenveranlagten Ehegatten lediglich für einen Ehegatten Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht, erfolgt die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs.3 S. 2 EStG nur auf der Grundlage der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dieses Ehegatten.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsteller (Ast.) sind Eheleute. Der Antragsteller erzielte im Kalenderjahr 2001 (Streitjahr) als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne gesetzliche Rentenversicherungspflicht und Pensionsanspruch Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 140.124 DM. Die Antragstellerin erzielte sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 27.600 DM.

Die Ast. machten in ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr Vorsorgeaufwendungen in Höhe von insgesamt 24.764 DM geltend.

Der Antragsgegner (Ag.) setzte die ESt des Streitjahres mit Bescheid vom 06.11.2002 auf 20.042,64 Euro (39.200 DM) fest. Er berücksichtigte dabei keinen Vorwegabzug im Sinne von § 10 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit der Begründung, dass nicht der gesamte Arbeitslohn beider Ehegatten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt habe.