FG Berlin - Urteil vom 20.01.2000
4 K 4031/97
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 487

Kürzung des Vorwegabzugs auch bei sozialversicherungsfreiem

FG Berlin, Urteil vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 4 K 4031/97

DRsp Nr. 2001/1432

Kürzung des Vorwegabzugs auch bei sozialversicherungsfreiem

Die Kürzung des Vorwegabzuges ist nur in dem Maße gerechtfertigt, in dem der Arbeitgeber (steuerwirksam) Leistungen für die Zukunftsorientierung des Arbeitnehmers erbringt.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 10 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger wurden im Streitjahr als Eheleute zusammenveranlagt. Beide erzielten Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, wobei die Einkünfte der Klägerin geringfügig waren. Daneben bezog die Klägerin eine Altersrente.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer den Vorwegabzug richtig ermittelt und dementsprechend die Steuerschuld in zutreffender Höhe festgesetzt hat. Der Kläger bezog im Streitjahr ganzjährig einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 62.395,00 DM aus einem aktiven Arbeitsverhältnis. Daneben bezog er eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung in Höhe von 22.000,00 DM, für die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten waren. Die Kläger beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung, die Entschädigung sowie den Bruttoarbeitslohn der Klägerin in Höhe von 6.720,00 DM bei der Ermittlung der Minderung des Vorwegabzuges außer Ansatz zu lassen, da es sich hierbei um sozialversicherungsfreie Arbeitslöhne handele.