Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der so genannte Vorwegabzug zu kürzen ist.
Der Kläger war früher bei der A AG in B als Arbeitnehmer beschäftigt. Er bezieht seit vielen Jahren Versorgungsbezüge seines früheren Arbeitgebers. Im Streitjahr 2009 wurden in der Lohnsteuerbescheinigung auch Einkünfte i.H.v. 5.417,11 EUR bescheinigt, die keine Versorgungsbezüge darstellen. Der Betrag betrifft den geldwerten Vorteil, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs vom Kläger zu versteuern ist.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wurden vom Beklagten die Vorsorgeaufwendungen nach der Rechtslage 2004 berücksichtigt und dabei der Vorwegabzug um 16 % von 5.417 EUR = 866 EUR gekürzt.
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