FG Münster - Urteil vom 25.06.2003
14 K 164/03 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a ; EStG § 3 Nr. 62 ;

Kürzung des Vorwegabzugs auch soweit im Rahmen eines bestehenden zweiten Arbeitsverhältnisses keine Zukunftssicherungsleistungen vom Arbeitgeber erbracht werden

FG Münster, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 14 K 164/03 E

DRsp Nr. 2003/14049

Kürzung des Vorwegabzugs auch soweit im Rahmen eines bestehenden zweiten Arbeitsverhältnisses keine Zukunftssicherungsleistungen vom Arbeitgeber erbracht werden

Bei der Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG ist der Vorwegabzug auch dann um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer aus zwei Arbeitsverhältnissen Lohn bezieht, aber nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Zukunftssicherungsleistungen vom Arbeitgeber erbracht werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a ; EStG § 3 Nr. 62 ;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob im Rahmen der Höchstbetragsberechnung der beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben (SA) der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen auch in dem Fall um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen ist, dass der Steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit aus zwei Arbeitsverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern erzielt, von denen nur einer für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) erbringt (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG).