1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die abzugsfähigen Sonderausgaben des Klägers ohne Minderung des Vorwegabzugs zu berechnen sind.
Die Kläger werden vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 2002 und 2003 als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von jeweils über 50.000 EUR.
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