FG Köln - Urteil vom 23.07.2003
6 K 2835/01
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a ;

Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten

FG Köln, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 6 K 2835/01

DRsp Nr. 2004/2131

Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten

1. Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger in mehreren Beschäftigungsverhältnissen steht, von denen eines sozialversicherungspflichtig und eines sozialversicherungsfrei ist, spielt für die Kürzung des Vorwegabzugs keine Rolle. Dies gilt auch dann, wenn das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zu dem anderen Ehegatten besteht. 2. Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs sind in einem solchen Fall nur die Einnahmen aus dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. 3. Übersteigt der bei einem Ehegatten zu ermittelnde Kürzungsbetrag den auf ihn entfallenden Anteil von DM 6.000 am Vorwegabzug, führt dies zur anteiligen Kürzung des auf den anderen Ehegatten entfallenden Vorwegabzugs, auch wenn bei diesem die Kürzungsvoraussetzungen mangels sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nicht vorliegen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute. Sie werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.