Die Beteiligten streiten, ob der Kläger zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gehört und ob deshalb der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen zu kürzen ist.
Die Kläger sind verheiratet und wurden für die Streitjahre 2005 und 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Für den Kläger bestanden in den Streitjahren folgende Beteiligungsverhältnisse:
An der Textilhäuser L 2 GmbH sind der Kläger und sein Bruder zu jeweils 50 % beteiligt; beide sind zu Geschäftsführern berufen.
An der L 3 GmbH sind der Kläger und sein Bruder zu je 45 % unmittelbar beteiligt. Die weiteren 10 % der Anteile werden von der L 4 GmbH gehalten, an der wiederum der Kläger und sein Bruder zu jeweils 50 % beteiligt sind. Geschäftsführer der L 3 GmbH und der L 4 GmbH sind ebenfalls der Kläger und sein Bruder.
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